Montag, 30.12.2024 19:10
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Der Verein
Der Verein:

Der Verein "Crossfire-LAN" bedeutet für die Orgas eine Lastenverteilung, während die Teilnehmer davon profitieren werden, dass nun eine klare Organisationsstruktur entsteht, die auch einige Sicherheiten bietet, sollte sich doch einmal ein Missgeschick ereignen (z.B. Lastverteilung bei technischem Defekt des Beamers).

Vorstand:

1. Vorstand: Falko Gruber

Satzung:

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "CrossfireLAN e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Schrobenhausen.
§2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die jährliche Veranstaltung von Zusammenkünften, bei denen Außenstehenden ermöglicht wird, gemeinsam über ein Netzwerk Computer zu spielen. Dabei wird ein Eintrittsgeld verlangt, um kostendeckend arbeiten zu können.
(2) Eventuelle Gewinne sollen als Nebenzweck für eine bessere technische Ausstattung der nächsten Veranstaltungen und für Eintrittspreissenkungen verwendet werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
(2) über den mündlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit ihrer versammelten Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei können Anträge auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben, die änderung diesbezüglich darf nur der Vorstand bestimmen.
(4) Folgende Mitgliedsarten existieren.
a) Organisatoren auf Probe besitzen in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Die Ernennung zum Organisator erfolgt durch den Vorstand. Alle neuen Mitglieder werden zunächst Organisatoren auf Probe.
b) Organisatoren besitzen in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ausschluss aus dem Verein
über den Ausschluss aus dem Verein wird auf Antrag eines Mitglieds entschieden. Der Ausschluss ist gültig, falls mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Stimmen für den Ausschluss abgegeben werden.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand.
(2) die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand (1) (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden. Vertretungsbemächtigt ist dieser alleine.
(2) (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden.
§7 Die Mitgliederversammlung (1) Voraussetzung für eine Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlüsse über Satzungsänderung, Vereinszweckänderung und Vereinsauflösung
c) Beschlüsse über die Annahme und den Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens fünfzig von Hundert der Mitglieder die Einberufung gegenüber einem Vorstandsmitglied fordern.
(4) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Beschlussmehrheiten Für Satzungsänderungen, Vereinszweckänderungen und Vereinsauflösungsbeschluss wird jeweils eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen benötigt, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen.
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird nach Auflösungsbeschluss zu gleichen Teilen unter den Organisatoren verteilt.


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